Wie kann private Krankenversicherung ruhen?

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Wie kann private Krankenversicherung ruhen?

Beitragvon JürgenZ » 04.02.2012, 00:17

Hallo,

ich habe kürzlich von einem Fall gehört, in dem die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einige Monate lang nicht bezahlt werden konnten. Es wurde eine Stundung mit anschließender Ratenzahlung zur Rückzahlung der ausstehenden Raten vereinbart. Aber mit dieser Vereinbarung auch verbunden war das Ruhen des Krankenversicherungsschutzes. Nun frage ich mich, wie so etwas möglich ist. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Da kann doch ein Versicherer nicht einfach bestimmen, dass der Versicherungsschutz über einen längeren Zeitraum ruht und erst wieder auflebt, wenn die Rückstände ausgeglichen sind. Wäre dann nicht eine Kündigung des Versicherungsschutzes das einzig probate Mittel?

Gruß

Jürgen
JürgenZ
PKV Kenner
 

Beitragvon Jockel » 04.02.2012, 12:08

Hi Jürgen,

nein, das ist auch eigentlich nicht möglich. Jeder muss in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Deshalb kann der nicht einfach ruhen, weil ein Beitragsrückstand besteht. Trotzdem kann man auch von den Versicherern nicht erwarten, dass sie Leuten die volle Leistung zugestehen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Das würde mit der Zeit zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsunternehmens führen, wenn so etwas erst mal Schule machte. Außerdem müssten dann die übrigen Versicherten die säumigen Zahler mit auffangen. Das kann also nicht sein. Eigentlich haben die Versicherungen dann ein außerordentliches Kündigungsrecht und ich verstehe nicht, warum davon nicht Gebrauch gemacht wurde in diesem Fall. Was aber durchaus möglich ist, wäre eine Reduzierung der Leistungen auf das absolut Notwendige. Dann würde der säumige Zahler vermutlich nur Leistungen entsprechend des Basistarifs erhalten, die dann wiederum mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar wären. Kann es sein, dass du da was falsch verstanden hast?

Ciao

Jockel
Jockel
PKV Kenner
 

Beitragvon romkatzi » 06.02.2012, 17:43

Hallo Jockel, hallo Jürgen.

Das mit der außerordentlichen Kündigung geht nicht bei allen Versicherungsarten.
kündbare Tarife sind:
- Krankenhaustagegelder
- Krankentagegelder
- Pflegetagegelder
- Zusatztarife zur GKV

unkündbare Tarife sind
- Vollversicherungstarife
- Ergänzungstarife zur Vollversicherung
- Pflegepflichtversicherung.

Das Ruhen soll den Versicherungsnehmer eigentlich schützen (vorher konnte man ihn einfach kündigen, das geht jetzt nicht mehr). Die Leistungen werden dann aber nicht auf den Basistarif runtergefahren, sondern noch weniger. Zwar beschränkt sich der Umfang auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen (§ 8 (6) AVB), aber nur bei akuten Erkrankungen, akuten Schmerzzuständen oder in Verbindung mit einer Schwangerschaft oder Mutterschaft. Das ist viel weniger! Keine Mittel gegen Bluthochdruck, hohe Blutfettwerte u.v.a..

Geregelt ist das in § 193 (6) SGB V:
"Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen.

Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. "

Das ist also keine Bestimmung des Versicherers, sondern Kraft Gesetzes. Das Ganze wird sich noch inmal in Kürze ändern, wenn der sog. "Nichtzahlertarif" gesetzlich verankert wird. Da ist die Regierung und die PKV zur Zeit noch am dranwerkeln.

Schöne Grüße!
romkatzi
PKV Neuling
 

Beitragvon Chanilsast » 14.03.2012, 12:15

Wow, das nenne ich mal ausführlich. Auch wenn ich noch nicht ans Ruhen denke und mir noch die günstigste private krankenversicherung raussuchen muss :-)
Chanilsast
PKV Neuling
 

Beitragvon Conferio » 18.03.2012, 12:31

Leider ist die Frage ungeklärt, was nun notwendige Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind. De fakto kann die PKV keine Beiträge von einem Nichtzahler eintreiben, wenn er z.B. unter der Pfändungsgrenze liegt. trotzdem muß sie Leistungen im Sinne des Gesetzes erbringen. Ein rechtlich unhaltbarer Zustand. Allerdings wird in 5 Jahren wohl niemand mehr davon reden, da sich die Versicherungslandschaft verändern wird. Übrigens ist ein Ruhen der Versicherung zur Zeit deswegen nicht möglich.
Die Zukunft der PKV ist schon in vielen Foren besprochen worden, es wird nach der überwiegenden Meinung auf eine Zusatzversicherung hinauslaufen und das Produkt Vollversichering wird danach auslaufen. Politisch ist diese Richtung von den linksorientierten Parteien gewollt, die mehr und mehr Wähler gewinnen. Die Frage, ob eine KV überhaupt sinnvoll ist kann man leicht mit einem Vergleich beantworten. Haben alle Autofahrer eine Vollkaskoversicherung ? Ganz klar nein.
Das Prinzip, Grundabsicherung und dazu wählbare Zusatzleistungen wird sich durchsetzen. Ich z.B. werde demnächst gegen die GKV Klage einreichen, da die gesetzlichen Regelungen betr. der Mitgliedschaft gegen das GG verstossen. Ich bin zwar PKV versichert, ca. 12 Jahre, konnte aber 30 Jahre nicht aus der GKV raus und muß daher hohe Beiträge zahlen.
Natürlich würde ich mir, wenn ich als junger Mensch wählen könnte, eine günstige private nehmen, bis eben die oben erwähnte Änderung eintritt.
Conferio
PKV Neuling
 

 


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