Rückkehr in die GKV wirklich unmöglich?

« Gesetzlich Versicherte sind doch die dummen    •    Muss ich jetzt 1000€ nachzahlen? »

Rückkehr in die GKV wirklich unmöglich?

Beitragvon JürgenZ » 23.05.2011, 21:42

Hallo,

es heißt ja immer, dass nach einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung die Rückkehr nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Bezieht sich das auch auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse? Mir ist schon klar, dass jemand, der privat versichert ist, gar nicht mehr die Voraussetzungen für eine gesetzliche Krankenversicherung erfüllt, aber eigentlich müssten die gesetzlichen doch über jedes freiwillige Mitglied froh sein. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass sie es einem auch erschweren, als freiwilliges Mitglied zurück zu kehren.

Gruß

JürgenZ
JürgenZ
PKV Kenner
 

Beitragvon Regina » 29.05.2011, 09:32

Hallo Jürgen,

nein, die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht froh über jedes freiwillige Mitglied. Insbesondere ältere Mitglieder oder solche mit chronischen Erkrankungen möchten die gar nicht so gerne haben, denn sie verursachen in der Regel hohe Kosten, die häufig die Beiträge übersteigen. Damit gehen auch gesetzliche Krankenkassen natürlich ein finanzielles Risiko ein. Sie haben deshalb die Rückkehrmöglichkeiten eingeschränkt. Wer einmal aus der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann nur wieder zurück, wenn er wieder versicherungspflichtig wird, also in einem Angestelltenverhältnis bei entsprechend niedrigem Einkommen tätig wird. Außerdem nimmt die GKV die Mitglieder nur dann wieder auf, wenn sie noch nicht 55 Jahre alt sind. Daran siehst du eindeutig, dass man das Risiko älterer Mitglieder sogar im Rahmen der Versicherungspflicht ausschließt.

LG

Regina
Regina
PKV Kenner
 

Beitragvon Gertrud » 08.09.2011, 16:53

Hi Jürgen,

die gesetzichen Krankenkassen sind ja in besonderer Weise als Solidargemeinschaft aufgebaut. Deshalb ist auch ein bisschen so, dass jemand, der die Möglichkeit hat und sich privat versichert, im Prinzip dieser Solidargemeinschaft den Rücken kehrt, denn er könnte genauso gut freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben. Wenn es dann für diese Person in der privaten Krankenversicherung nicht mehr optimal läuft, dann möchte sie wieder den Schutz der Solidargemeinschaft nutzen. Und das kann ja so nicht in Ordnung sein.

Lieben Gruß

Gertrud
Gertrud
PKV Kenner
 

Beitragvon möglichstgesund » 26.09.2011, 16:43

Das sehe ich allerdings auch so. Da möhte jemand zunächst mal alle Vorteile der privaten Krankenversicherung für sich nutzen und wenn sie dann immer teurer wird, und das ist insbesondere im Alter der Fall, dann möchte man sich doch plötzlich wieder preisgünstiger gesetzlich versichern. Aber wer natürlich wieder in ein Angestelltenverhältnis eintritt und dessen Einkommen ist unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze angesiedelt, dem bleibt nichts anderes übrig, als in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, denn er ist dann wieder versicherungspflichtig. Es soll ja sogar Selbstständige geben, die sich dann im eigenen Unternehmen anstellen lassen, natürlich bei vergleichsweise niedrigem Gehalt, um wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln zu können.

Gruß

Möglichstgesund
möglichstgesund
PKV Kenner
 

Beitragvon Schubidu » 26.09.2011, 21:46

Guten Abend, das sehe ich etwas anders! Gerade im Alter will und brauche ich doch eine gute Krankenversicherung und wenn ich die richtige Private für mich gefunden habe und auch mein Alter vorher mal bedacht habe kann auch eine Private Krankenversicherung günstiger als die Gesetzliche sein.

Gruß

Schubidu
Schubidu
PKV Neuling
 

Beitragvon Versicherungsexperte » 30.09.2011, 14:44

Gerade mit zunehmendem Alter kann aufgrund der stetig ansteigenden Beiträge der PKV ein Wechsel zurück zur GKV für den Versicherungsnehmer interessant werden. Jedoch ist eine Rückkehr in die GKV nicht ohne weiteres möglich.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nämlich sehr stark eingeschränkt.
Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherungsnehmer in jungen Jahren von den günstigeren Beiträgen der PKV profitieren und in späteren Jahren die Kassen der GKV belasten.

Eintreten der Versicherungspflicht
Grundsätzlich kommt der Wechsel zurück zur GKV nur in Betracht, wenn beim Versicherten nicht länger die Vorausetzungen, die den Wechsel in die PKV ermöglichten, vorliegen. Dann ist es möglich, dass erneut die gesetzliche Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V in Kraft tritt. Genau diese Versicherungspflicht ist notwendig, um den Weg für eine Rückkehr in die GKV zu ebnen. Ob es dazu kommt, hängt zunächst einmal von den beruflichen Verhältnissen der Versicherungsnehmer ab:

Angestellte
Genauso wie ein Wechsel von der GKV in die PKV ist auch der umgekehrte Wechsel von der PKV in die GKV bei Angestellten an die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens gekoppelt. Damit Angestellte überhaupt in die PKV wechseln dürfen, muss ihr Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Solange aber die Einkünfte danach weiterhin diese Grenze überschreiten, ist ein Wechsel zurück in die GKV definitiv ausgeschlossen. Umgekehrt wird Ihnen eine Rückkehr in die GKV nur dann erlaubt, wenn das Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, so dass erneut eine Versicherungspflicht begründet wird. Sollte das Einkommen in den folgenden Jahren erneut über die Versicherungspflichtgrenze hinaus ansteigen, darf der Versicherungsnehmer dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben. Ob eine Versicherungspflicht vorliegt, muss vom Arbeitgeber jeweils zum Jahreswechsel sowie bei Lohnanpassungen überprüft werden.

Selbständige
Wenn Selbstständige ihre freiwillige Mitgliedschaft in der GKV erst einmal beendet haben, besteht praktisch keine Möglichkeit mehr, in die GKV zurückzukehren, solange sie der selbstständigen Tätigkeit weiterhin nachgehen. Erst wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben oder zumindest einschränken und in ein angestelltes Arbeitsverhältnis zurückkehren, steht ihnen der Weg in die GKV wieder offen. Entscheidend ist dabei, dass aus dem Angestelltenverhältnis der Hauptanteil der Einkünfte resultieren muss. Außerdem muss das jährliche Bruttoeinkommen unter der Versicherungsfreigrenze bleiben.

Arbeitslose
Sobald der Versicherte arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I bezieht, wird dadurch erneut eine Versicherungspflicht begründet. Der Versicherte kann somit in die GKV zurückkehren. Die Arbeitsagentur kümmert sich darum, dass der Arbeitslose wieder gesetzlich krankenversichert wird. Ferner übernimmt die Arbeitsagentur in diesem Fall auch die monatlichen Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse.

Anders aber sieht die Situation für Arbeitslose aus, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und stattdessen nur
Arbeitslosengeld II, das sog. "Hartz IV" erhalten. Seit dem 01.01.2009 wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II nämlich keine Versicherungspflicht mehr begründet. Wer direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat versichert war, darf also trotz seiner Arbeitslosigkeit nicht zurück in die GKV wechseln.

Befreiung von der Versicherungspflicht
Wenn für einen privat Versicherten die Versicherungspflicht erneut in Kraft tritt, ist als Folge eigentlich ein Wechsel in die GKV vorgeschrieben. Umgehen kann man diese Verpflichtung jedoch, indem man eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V beantragt. Wenn die Befreiung genehmigt wurde, kann der Versicherte trotz Versicherungspflicht weiterhin in der PKV bleiben.

Der Versicherte muss den Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht einreichen. Allerdings sollte der Versicherte dabei bedenken, dass die Befreiung nicht widerrufbar ist und deshalb dauerhaft Gültigkeit besitzt. Damit wird eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse auch für die Zukunft ausgeschlossen.

Einschränkungen im Alter
Für Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist die Möglichkeit von der PKV in die GKV zu wechseln noch stärker begrenzt. Ab diesem Alter bleibt der Versicherungsnehmer trotz der Ausübung eines versicherungspflichtigen Berufes, versicherungsfrei, wenn er in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der erneuten Versicherungspflicht nicht mehr gesetzlich versichert war. Da keine Versicherungspflicht besteht, ist somit auch die Rückkehr zur GKV ausgeschlossen.

PKV Basistarif
Als einzige Alternative verbleibt dem Versicherten dann noch die Möglichkeit, innerhalb der PKV in den Basistarif zu wechseln. Dieser Einstiegstarif entspricht von seinen Leistungen weitgehend denen der gesetzlichen Krankenkassen. Als monatlichen Beitrag darf die Versicherungsgesellschaft maximal den Höchstsatz der GKV verlangen. Darüber hinaus existieren in dem Basistarif auch keine Risikozuschläge aufgrund von bestehenden Krankheiten.

Altersrückstellungen in der PKV verfallen
Grundsätzlich sollte sich jeder privat Versicherte die Rückkehr zur GKV sorgfältig überlegen, da mit diesem Wechsel sämtliche Altersrückstellungen, die bei der vorherigen Versicherungsgesellschaft entstanden sind, in jedem Fall verloren gehen.

Wie es sich mit der Möglichkeit der Rückkehr in die Gesetzliche verhält, ist oft unklar. Versicherte befassen sich mit diesem Thema oft erst dann, wenn ihre Beiträge aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands gestiegen sind. Manche Privatpatienten meinen mit der Zeit auch festzustellen, dass sie den umfassenden Versicherungsschutz der PKV nicht benötigen und möchten daher zurück in die GKV.

In dem Fall sollten sich viele jedoch fragen, ob es langfristig womöglich besser wäre, bei der Privaten versichert zu sein. Der von der GKV gebotene Versicherungsschutz ist gegenüber den Möglichkeiten der PKV sehr viel minderwertiger. Häufig ist die Private auch deutlich günstiger als eine gesetzliche Krankenversicherung. Dies ist unter anderem dann oft gegeben, wenn Sie Angestellter sind und bei der GKV den Höchstbeitrag zahlen müssten – bei weitaus schlechteren Leistungen als bei der Privaten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die GKV die von Ihnen zu zahlenden Prämien nach Ihren Einkommen berechnet. Bei der privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragsberechnung gehaltsunabhängig.

Auch wenn Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation bei der gesetzlichen Krankenkasse geringere Prämien zahlen müssten, sollten Sie bedenken, dass die PKV einen sehr viel hochwertigeren Schutz bietet, während bei der Gesetzlichen nur eine Grundversorgung geboten wird.

Zudem gibt es für Privatpatienten oft die Möglichkeit, den Tarif erneut den individuellen Vorstellungen anzupassen. Die Kosten und Leistungen, die Sie anfangs festgelegt haben, sind jederzeit veränderbar.

Beratung durch unabhängigen Experten
Es ist prinzipiell nicht vorgesehen, dass Sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn Sie sich einmal für die PKV entschieden haben. Die Gesetzeslage kann sich in diesem Bereich jederzeit ändern. Bei vielen Versicherten ist es schwierig zu ermitteln, ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist oder nicht. Daher sollten Sie sich in jedem Fall an einen Versicherungsexperten wenden, um Ihre persönliche Situation zu klären.

Gruß,

Versicherungsexpert
Versicherungsexperte
PKV Kenner
 

Beitragvon bruderherz » 12.12.2011, 15:20

Hallo Versicherungsexpert,
dafür hätte ich gerne einmal die Rechtsgrundlage:

"Anders aber sieht die Situation für Arbeitslose aus, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und stattdessen nur
Arbeitslosengeld II, das sog. "Hartz IV" erhalten. Seit dem 01.01.2009 wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II nämlich keine Versicherungspflicht mehr begründet. Wer direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat versichert war, darf also trotz seiner Arbeitslosigkeit nicht zurück in die GKV wechseln"

Gemäss §5 Abs. 1 Nr.2a SGB5 tritt Versicherungspflicht ein.

Eine Rückkehr in die GKV ist kein Problem und ohne Nachentrichtung möglich. Gewusst wie:
Im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft(Arbeitnehmer, ALG2) kann nach einer Unterbrechung neu gewählt werden, wenn die Wahl innerhalb von 14Tagen nachweislich ausgeübt wird, wann die Mitgliedsbescheinigung ausgestellt wird, ist für die Wahl ohne Bedeutung. Es tritt dann Versicherungspflicht gemäss §5 Abs. 1 Nr. 1-12 ein. Nr.13 ist für die neu gewählte Kasse ohne Bedeutung, da nicht zuständig.
Man kann auch von der privaten KV in die Gesetzliche im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft wechseln, wenn unmittelbar vor Eintritt keine Versicherung bestanden hat.
bruderherz
PKV Neuling
 

 


  • Ähnliche Beiträge für Rückkehr in die GKV wirklich unmöglich?, Gesetzliche Krankenversicherung
 


  • Tags
  • nachzahlen bei rückkehr in die gesetzliche krankenversicherung, wechsel gkv bei befreiung, wechsel private krankenversicherung zurück gesetzliche forum, ich brauche eine mitgliedsbescheinigung der allianz, zurück in die gkv bei arbeitslosigkeit, voraussetzungen rückkehr gesetzliche krankenversicherung, gkv rückkehrer nachzahlung, wechsel in gesetzliche krankenversicherung + forum, wann muss man bei rückkehr in die gesetzliche krankenversicherung beiträge nachzahlen,