von romkatzi » 30.11.2011, 13:53
Hallo Jürgen.
nach § 18 (1) der AVB (1) können bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen
zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer
erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
Angemessenheit bestätigt hat.
Von den Beiträgen steht da nichts.
Allerdings ist mir ein fest vereinbarter Beitrag, der sich über die Jahre nicht ändert in der PKV in der Vollversicherung nicht bekannt. Im § 8b der AVB § steht aber folgendes zu Beitragsanpassungen:
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender
Heilbehandlungskosten (z.B. wegen einer neuen GOÄ)), einer häufigeren Inanspruchnahme
medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine
Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem
gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,
soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Diese Beitragsanpassungen sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht willkürlich ausgesetzt werden. Möglich ist aber eine sog. Beitragsgarantie. Die läuft aber fast immer nur so ein bis zwei Jahre, wenn der Versicherer anhand des Schadensverlaufs sicher sein kann, hier nichts anpassen zu müssen oder die eigentlich fällige Erhöhung aus der Rücklage selbst bezahlt.
Zuletzt noch zum Eigenanteil: den kann die Versicherung auch erhöhen (steht auch in § 8b)
Ciao, Bernhard