Reformierung der GOÄ

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Reformierung der GOÄ

Beitragvon Mannomann » 23.11.2011, 22:20

Hallo zusammen,

ich habe gelesen, dass die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte überarbeitet würden. Normalerweise führt eine solche Reform zu höheren Gebührensätzen für die Ärzte, denn die werden nach etlichen Jahren doch nun den aktuellen Bedingungen angepasst. Ich frage mich, ob die zukünftigen höheren Gebühren für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen nicht auch andere Tarife in der privaten Krankenversicherung mit sich bringen. Es wäre doch eigentlich normal, dass die Versicherer mögliche höhere Kosten in der Zukunft auf die Versicherten umlegen. Oder sind die einmal vereinbarten Beiträge dauerhaft gültig? Na ja und als gesetzlich Versicherter frage ich mich natürlich auch, ob das nicht wieder eine Reform der Beitragssätze nach sich zieht.

Gruß

Mannomann
Mannomann
PKV Kenner
 

Beitragvon romkatzi » 28.11.2011, 12:43

Hallo Mannomann.

Tatsächlich ist es richtig, dass zum 1.1.2012 eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt. Dies führt in der Tat zu Mehrausgaben in der PKV. Diese werden dann auf die Versicherten umgelegt, sprich die Beiträge werden deshalb steigen. Neue Tarife wird es deswetgen aber nicht geben.

Für den Bereich der GKV ändert sich nichts, also auch keine Beitragssatzänderung. Allerdings muss man, wenn man aufwändigeren Zahnersatz möchte, mit einer größeren Eigenbeteiligung rechnen, denn der Festkostenzuschuss der GKV steigt auch nicht.

Im Bereich der Ärzte (GOÄ) ist noch etwas Zeit (mindestens bis Mitte 2013), da laufen jetzt gerade erst die Verhandlungen an.

Grüße, Bernhard
romkatzi
PKV Neuling
 

Beitragvon JürgenZ » 30.11.2011, 00:04

Dazu hätte ich jetzt aber auch noch eine Frage. Wenn ich mit meiner Krankenversicherung einen festen Beitrag vereinbart habe, der über eine gewisse Zeit nicht steigen darf, dann kann sie meinen Beitrag nicht einfach erhöhen. Oder würde die Änderung der GOÄ eine dieser Ausnahmen darstellen, aufgrund derer trotz vertraglicher Vereinbarung eine Beitragserhöhung stattfinden kann? Es gibt ja immer wieder so ein paar schwer verständliche Vertragsklauseln, die vielleicht in einem solchen Fall greifen könnten. Z. B. könnte die Tatsache, dass die Beitragserhöhung auf einer gesetzlichen Änderung beruht und so eine Art höhere Gewalt darstellt, ausreichen? Im Prinzip würden ja die höheren Kosten vielleicht sogar dazu beitragen, dass ich meine Krankenversicherung eher in Anspruch nehmen muss, als bisher. Wenn nämlich durch die höheren Gebühren mein Eigenanteil schneller aufgebraucht ist, dann zahlt die Krankenkasse auch eher. Bisher nehme ich sie in manchen Jahren gar nicht in Anspruch, weil ich nicht so oft zum Arzt gehe und die wenigen Besuche selbst bezahle.

Gruß

JürgenZ
JürgenZ
PKV Kenner
 

Beitragvon romkatzi » 30.11.2011, 13:53

Hallo Jürgen.

nach § 18 (1) der AVB (1) können bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen
zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer
erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
Angemessenheit bestätigt hat.

Von den Beiträgen steht da nichts.

Allerdings ist mir ein fest vereinbarter Beitrag, der sich über die Jahre nicht ändert in der PKV in der Vollversicherung nicht bekannt. Im § 8b der AVB § steht aber folgendes zu Beitragsanpassungen:

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender
Heilbehandlungskosten (z.B. wegen einer neuen GOÄ)), einer häufigeren Inanspruchnahme
medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine
Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem
gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,
soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

Diese Beitragsanpassungen sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht willkürlich ausgesetzt werden. Möglich ist aber eine sog. Beitragsgarantie. Die läuft aber fast immer nur so ein bis zwei Jahre, wenn der Versicherer anhand des Schadensverlaufs sicher sein kann, hier nichts anpassen zu müssen oder die eigentlich fällige Erhöhung aus der Rücklage selbst bezahlt.

Zuletzt noch zum Eigenanteil: den kann die Versicherung auch erhöhen (steht auch in § 8b)

Ciao, Bernhard
romkatzi
PKV Neuling