von Gertrud » 09.05.2011, 18:07
Hallo Michaela,
die Krankenversicherung hat ja auch eine vertragliche Verpflichtung und die umfasst die Übernahme der Kosten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Wenn es sich um eine Krankheit handelt, deren Folgen vertraglich zu bezahlen sind, dann kann sich die Versicherung nicht einfach aus ihrer Verpflichtung entbinden. Versicherte wurden durch neue gesetzliche Bestimmungen im Jahr 2009 noch einmal besser gestellt und vor derartigen Kündigungen geschützt. Bis dahin konnte die private Krankenversicherung noch durch den Versicherer gekündigt werden, wenn zum Beispiel Beitragsrückstand bestand. Inzwischen sind aber sogar in diesem Fall die Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn es sich um akute Krankheiten und Schmerzzustände handelt. Nur dann, wenn man als Versicherer seinen Obliegenheitsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, besteht für den Versicherer ein Kündigungsrecht. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn eine Vorerkrankung verschwiegen worden wäre.
Lieben Gruß
Gertrud