Hallo Emil,
die von dir angesprochene Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und
der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen
Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Inanspruchnahme ist bei ausgewählten Leistungen des SGB XI verbindlich und der Turnus bestimmt
sich nach der Pflegestufe - du kannst diesen also nicht ablehnen.
Sofern allerdings die Pflegestufe "0" vorliegt, ist die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze nicht verpflichtend sondern
freiwillig.
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, je nach dem Grad ihrer Pflegestufe einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) bzw. vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz durch eine Vertragspflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen.
Wie schon gesagt - diese Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen
Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Mit der Durchführung des Pflege-Pflichteinsatzes kann derPflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl
beauftragen. Du musst also keine Fremden in deine Wohnung lassen.
Kostet tut dich das ganze auch nichts, da die Kosten von der zuständigen Pflegekasse oder
dem privaten Versicherungsunternehmen zu tragen sind.
Und nun zu deiner Frage, ob du das auch verweigern kannst. Grundsätzlich schon aber - weist der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht nach, oder erteilt er dem Pflegedienst nicht sein Einverständnis zur Mitteilung an die
zuständige Pflegekasse, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
Das heißt, dass du dann eventuell gar kein Pflegegeld mehr beziehst.
Also das würde ichmir überlegen. Zumal du auch Tipps und Tricks kennenlernen kannst, wie du richtig pflegst!
Grüße
Pfleger
