Richtig - und als Ergänzung:
Vom Grundsatz her ist man wieder pflichtversichert in der Gesetzlichen Kasse.
Die PKV kann dann außerordentlich (...zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit..) gekündigt werden.
Oder:
Die PKV wird in eine "Ruhensvereinbarung" umgestellt.
D. h., die Rechte aus der PKV bleiben erhalten und man kann später wieder in den aktiven PKV-Vertrag einsteigen.
Viele PKV-Unternehmen stellen diese Ruhensvereinbarung kostenlos zur Verfügung, andere wollen einen geringen Beitrag haben.
Aber:
Man hat auch die Möglichkeit weiter PKV-versichert zu bleiben.
Voraussetzung:
Die PKV muss min. 5 Jahre bestanden haben, auch wenn man die PKV gewechselt hat.
Es geht nur um den Zeitraum der PKV.
Dann kann man innerhalb von 3 Monaten, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Gesetzlichen Kasse, einen Befreiungsantrag stellen.
Die PKV-Beiträge werden dann vom Arbeitsamt gezahlt.
Herzliche Grüße
Klaus