Arbeitsbefreiung für ambulante Badekur

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Arbeitsbefreiung für ambulante Badekur

Beitragvon Toni8910 » 03.08.2011, 21:53

Moin,

ich würde mich gerne mal ein bisschen pflegen lassen, bin aber bestimmt nicht krank genug für eine Reha-Kur des Rentenversicherungsträgers. Nun habe ich hier im Forum von ambulanten Badekuren gelesen, bei denen man sich sogar die Unterkunft selbst aussuchen kann. Das würde mir gefallen, wenn man nicht so ganz unter der Kurklinik-Knute steht. Aber wie ist es mit der Arbeitsbefreiung für eine solche Kur? Wenn ich zur Kur fahre, dann möchte ich nämlich nicht meinen Jahresurlaub dafür opfern. Der gehört meiner Familie und meine Frau würde mir was anderes erzählen, wenn ich ihr damit käme, dass wir nicht in Urlaub fahren können, weil ich meinen Urlaub für eine Kur verbrauche. Werde ich für eine ambulante Badekur auch krankgeschrieben? So ist es ja glaube ich bei der Reha-Kur.

Danke schonmal für eure Tipps.

Gruß

Toni
Toni8910
PKV Kenner
 

Beitragvon Jockel » 14.08.2011, 12:04

Hallo Toni,

soviel ich weiß, gibt es da verscheidene Regelungen. Eine ambulante Badekur ist ja das, was man früher mal als Kur-Urlaub bezeichnet hat. Nun gibt es für Beamte und privat Versicherte andere Regelungen, als für normale Arbeitnehmer, also solche, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und gesetzlich krankenversichert sind. Für eine normale Kur wird man grundsätzlich von der Arbeit freigestellt, das ist so, als wäre man krank geschrieben. Aber eine Badekur ist eher mit einem Urlaub vergleichbar, deshalb gibt es dafür wohl keine Krankschreibung. Man verbringt diese Kur ja nicht in einem Kurheim, sondern in einem Hotel oder einer Ferienwohnung. Einige Tarifverträge sehen wohl vor, dass für eine ambulante Badekur Sonderurlaub bewilligt wird, aber eine gesetzliche Regelung scheint es da nicht zu geben, nach der alle Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet sind.

BG

Jockel
Jockel
PKV Kenner
 

Beitragvon möglichstgesund » 14.08.2011, 19:20

Hallo Toni,

es gibt ganz klare Entscheidungen, dass kein Ansp0ruch auf Arbeitsbefreiung für freiwillige Kuren besteht. Zu diesen freiwilligen Kuren zählt auch die sogenannte offene Badekur oder die ambulante Badekur. Lediglich für die verschiedenen Formen der Heilkuren ist es so, dass Betroffene krankgeschrieben sind für diese Zeit und somit haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld, falls sie schon zuvor 6 Wochen wegen der Erkrankung, die zur Heilkur führt, krankgeschrieben waren. Sogenannte Vorsorgekuren, Erholungskuren und Kräftigungskuren werden ähnlich behandelt, obwohl sie sich nicht unbedingt direkt an eine Erkrankung anschließen müssen. Auf jeden Fall aber finden all diese Kuren in Kurheimen oder Kurkliniken statt und nicht, wie die ambulante offene Badekur, in einer Unterkunft der freien Wahl.

LG

Möglichstgesund
möglichstgesund
PKV Kenner
 

Beitragvon Toni8910 » 17.08.2011, 01:43

Hallo Leute,

vielen Dank für eure Antworten. Ich sehe schon, das war keine einfache Frage. Aber bedeutet denn die Tatsache, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, jemanden freizustellen für eine ambulante Badekur, dass sie es auch definitiv nicht tun? Oder gibt es doch tarifvertragliche Vereinbarungen oder einzelne Firmen, die ihre Mitarbeiter mit Sonderurlaub von der Arbeit befreien? Es gibt doch auch Arbeitgeber, die gerne bereit sind, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern und daher vielleicht auch mal Leistungen erbringen, zu denen sie nicht gesetzlich verpflichtet sind.

Toni8910
Toni8910
PKV Kenner
 

 


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