von schmacki » 27.11.2010, 17:03
Hallo Zusammen.
Der hervorragenden Beantwortung der Frage von Nadine durch "den AltenOldenburger" ist kaum was hinzuzufügen, außer vielleicht die Ergänzung, dass es auch (und zwar sehr) darauf ankommt, welchen Tarif man gewählt hat. Es gibt durchaus Versicherungstarife, die auf keinen Fall über den 3,5 fachen Satz der GOÄ hinausgehen, oder u. U. in Teilbereichen (z.B. ambulante Psychotherapie ) Einschränkungen machen. Jedem Privatversicherten muss klar sein; er ist Selbstzahler und hat die etwaigen Gesundheitskosten "lediglich rückversichert". In welchem Umfang er das getan hat, kann er nur anhand seiner Police sehen. Sollte er im Basistarif versichert sein, könnte ihm der abgerechneten 3,5 fache Satz "um die Ohren fliegen". Wohl gemerkt, das ist nicht die Schuld der "bösen" Versicherung. Es ist zum einen in der Tatsache begründet, dass der Herr Doktor, ohne nachzufragen, einfach den Höchstsatz abgerechnet hat und zum anderen darin, dass der Versicherte sich über den Umfang seiner Versicherung nicht sachkundig gemacht hat.
Das Krankenversicherungssystem in der privaten Krankenversicherung unterscheidet sich vom sogenannten Solidarprinzip der GKV unter anderem dadurch, dass der Versicherte eigenverantwortlich und selbst haftend gegenüber dem Leistungserbringer (Arzt/ Krankenhaus) handelt. Dessen muss man sich bewußt sein. Der Leistungserbringer hält sich nämlich an den Kunden (Versicherten) und nicht an den Versicherer. IM GKV- System ist das umgekehrt, deshalb bekommt der Kunde (Versicherte) auch in den seltensten Fällen etwas von den Diskrepanzen mit.
Abschließend sei gesagt, der Rat von "AlterOldenburger" die Rechnung zunächst professionell durch den Versicherer prüfen zu lassen, ist Gold (Geld) wert.
Gruß
schmacki